Wer haftet für Fahrzeugschäden auf Parkplätzen?
Fragen und Antworten
Um die Frage nach einem Haftungsschaden zu klären, müssen zunächst ein paar Eckdaten festgelegt werden, denn je nach Abstellfläche und Unfallhergang gelten unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Wir möchten Ihnen einen groben Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben – denn im Zweifelsfall erfolgt auch bei Parkplatzunfällen meist eine gerichtliche Entscheidung.
Welche Haftungsschäden können auf Parkplätzen auftreten?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wodurch Fahrzeugschäden auf Parkplätzen entstehen können. Zu den typischsten zählen vermutlich Unfälle beim Ein- und Ausparken – mit Schäden am eigenen Auto oder einem fremden Fahrzeug. Doch auch Auffahrunfälle bei der Parkplatzsuche bzw. beim Verlassen des Geländes sind keine Seltenheit. Sind die Parklücken besonders eng gekennzeichnet, kann es auch beim Öffnen der Fahrzeugtür zu einem Sachschaden kommen. Besonders ärgerlich sind Schäden dann, wenn sie durch eine unzureichende Verkehrssicherung der Parkfläche oder durch Vorsatz zustande gekommen sind. Doch auch in diesen Fällen lässt sich die Haftungsfrage nicht so einfach klären wie es scheint.
Grundlegende Unterschiede bei öffentlichen und privaten Parkplätzen
Von einem öffentlichen Parkplatz ist immer dann die Rede, wenn dieser – auch gegen Bezahlung – für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Das kann ebenso ein kostenfreier Supermarktparkplatz oder eine Parkbucht am Straßenrand wie auch ein kostenpflichtiges Parkhaus oder ein anderes Parkgelände sein. In diesen Fällen gilt stets die StVO, wenn es um Vorfahrtsregeln und andere Verkehrsregeln geht.
Auf einem Privat- oder Firmenparkplatz kann die Situation dagegen anders aussehen. So kann der Parkplatzbetreiber beispielsweise bestimmten Fahrzeugen Vorrang gewähren, die Vorfahrt ändern oder andere Maßnahmen wie Schrittgeschwindigkeit festlegen. Ist dies nicht der Fall, greift auch hier wieder die StVO.
Die Parkflächen von VIP PARKING Rainer und Robert Bauer OHG gelten als öffentliche Parkplätze, die gegen Bezahlung von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden können. Daher gelten auch hier die Regelungen der StVO – ohne Ausnahme. Kommt es zu einem Schaden an Ihrem oder einem fremden Fahrzeug, informieren Sie bitte kurz unser Parkplatzpersonal und dann anschließend die Polizei, damit der Schaden gegebenenfalls aufgenommen werden kann. Erfolgt keine Meldung bei einem durch Sie verursachten Schaden, gilt dies als Fahrerflucht und kann mit hohen Strafen geahndet werden – selbst bei einem kleinen Kratzer.
VIP PARKING Rainer und Robert Bauer OHG als Parkplatzbetreiber ist nur dann zur Haftung verpflichtet, wenn Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unser eigenes Personal oder entsprechende Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Bei einem Einbruch, Diebstahl oder einer Beschädigung durch Dritte an Ihrem Fahrzeug ist eine Haftung durch VIP PARKING Rainer und Robert Bauer OHG ausgeschlossen.